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Der Dienstnehmer wird seine gesamt Dienstkraft voll und ausschließlich dem Dienstgeber zur Verfügung stellen. Der Dienstnehmer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Dienstgebers keine Nebenbeschäftigung auszuüben.
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Entsprechend der Treuepflicht wird der Dienstnehmer alles unterlassen, was dem Betrieb des Dienstgebers abträglich ist. Der Dienstnehmer wird alle erkennbaren, drohenden Schäden nach Kräften vom Betrieb des Dienstgebers abwenden. Der Dienstnehmer nimmt zur Kenntnis, das die Zuwendungen von unberechtigten Vorteilen, Provisionen oder sonstigen Belohnungen von dritten Personen einen Entlassungstatbestand darstellt, sofern solche Zuwendungen ohne das Wissen oder den Willen des Dienstgebers erfolgen.
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Der Dienstnehmer ist zur uneingeschränkten Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Vorkommnisse und Verhältnisse, insbes. Von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegenüber betriebsfremden Dritten verpflichtet.
Sämtliche vom Dienstnehmer angefertigten oder ihm Rahmen des Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellten Dokumente, Unterlagen, Werbebroschüren, Daten technische Behelfe und sonstigen Betriebsinventar sind Eigentum des Dienstgebers bzw. fallen in deren alleinige Rechtszuständigkeit.
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Der Dienstnehmer beachtet alle betrieblichen Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften und verpflichtet sich ausdrücklich, alle mit der vorgesehenen Verwendung verbundenen Tätigkeiten weisungsgemäß durchzuführen.
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Dienstverhinderungen, insbesondere infolge Krankheit oder Unglücksfall, hat der Dienstnehmer dem Dienstgeber ohne Verzug, d.h. grundsätzlich noch am Tag des Eintrittes der Verhinderung, telefonisch oder schriftlich zu melden. Andernfalls verliert der Dienstnehmer für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt.
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Der Dienstnehmer räumt dem Dienstgeber an seinen Arbeitsergebnissen, die er im Zuge seiner Angestelltentätigkeit beim Dienstgeber erstellt hat, ein weltweites, unbeschränktes, übertragbares und ausschließliches, auch eine Nutzung durch den Dienstnehmer selbst ausschließendes Nutzungsrecht an den hierdurch entstehenden Urgeberrechten ein. Für dieses Nutzungsrecht steht dem Dienstnehmer kein Anspruch auf gesonderte Vergütung zu, da diese Anspräche durch das vereinbarte Entgelt abgegolten sind.
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Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Dienstnehmer verpflichtet sich, dem Dienstgeber jedwede Änderung seiner Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen der Dienstgeberin urkundlich nachzuweisen.
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